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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 09.08.2002, Aktenzeichen: 14 W 465/02 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 14 W 465/02

Beschluss vom 09.08.2002


Leitsatz:Entscheidet das Gericht nach Beitritt eines Streithelfers nur über die "Kosten des Rechtsstreits", so fehlt eine gerichtliche Entscheidung zu den Kosten der Nebenintervention. Diese allgemeine Kostenentscheidung zu Lasten des Gegners der unterstützten Hauptpartei kann im Regelfall nicht dahin ausgelegt werden, dass ihm auch die Kosten der Nebenintervention auferlegt sind.

Der Nebenintervenient kann wegen der unvollständigen Kostenentscheidung die Urteilsergänzung beantragen. Nach Ablauf der Zweiwochenfrist ( § 321 Abs. 2 ZPO ) kann die unvollständige Kostenentscheidung nicht mehr korrigiert werden.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 101, ZPO § 321,
Stichworte:Kosten der Nebenintervention bei fehlendem Kostenausspruch,
Verfahrensgang:LG Koblenz vom 09.07.2002
Rechtskraft:ja

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