JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 09.08.1999, Aktenzeichen: 14 W 500/99
| Leitsatz: | § 91 ZPO Kein Korrespondenzanwalt - Sitz der GmbH in Deutschland - Geschäftsführer ein Italiener Eine GmbH mit Sitz in Berlin und Geschäftstätigkeit in Deutschland, deren Gesellschafter und Geschäftsführer italienische Staatsangehörige ohne deutsche Sprachkenntnisse sind, hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Korrespondenzanwaltes. Wer am deutschen Handelsverkehr teilnimmt, muss gegebenenfalls deutschsprechende Mitarbeiter beschäftigen, die informieren können. OLG Koblenz Beschluß 09.08.1999 - 14 W 500/99 - 12 HKO 143/98 LG Mainz |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 91, |
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