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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 09.08.1999, Aktenzeichen: 14 W 500/99 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 14 W 500/99

Beschluss vom 09.08.1999


Leitsatz:§ 91 ZPO

Kein Korrespondenzanwalt - Sitz der GmbH in Deutschland - Geschäftsführer ein Italiener

Eine GmbH mit Sitz in Berlin und Geschäftstätigkeit in Deutschland, deren Gesellschafter und Geschäftsführer italienische Staatsangehörige ohne deutsche Sprachkenntnisse sind, hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Korrespondenzanwaltes.

Wer am deutschen Handelsverkehr teilnimmt, muss gegebenenfalls deutschsprechende Mitarbeiter beschäftigen, die informieren können.

OLG Koblenz Beschluß 09.08.1999 - 14 W 500/99 -
12 HKO 143/98 LG Mainz
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 91,

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