JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 09.05.2006, Aktenzeichen: 12 W 254/06
| Leitsatz: | Die sofortige Beschwerde findet nach herrschender Meinung gegen einen Beschluss gemäß § 769 Abs. 1 ZPO nicht statt. Sie ist analog § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausgeschlossen. Dagegen bestehen Bedenken aufgrund des rechtsstaatlichen Gebots der Rechtsmittelklarheit. Danach ist es uerst Sache des Gesetzgebers eindeutige Vorschriften über die Zulässigkeit von Rechtsmitteln zu schaffen. Außerordentliche Rechtsmittel sind deshalb unzulässig. Aus demselben Grund sind Tatbestände, die Rechtsmittel für bestimte Konstellationen ausschließen, nicht auf andere Fälle übertragbar, wenn sich dafür kein Anhaltspunkt im Gesetz findet. Ihre analoge Anwendung kollidiert mit dem Prinzip vom Vorrang des Gesetzes. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BVerfGG |
| Vorschriften: | ZPO § 769 Abs. 1, ZPO § 707 Abs. 2 Satz 2, ZPO § 108 Abs. 1 Satz 2, ZPO § 793, ZPO § 719 Abs. 1, ZPO § 769, BVerfGG § 31, |
| Verfahrensgang: | LG Bad Kreuznach 3 O 60/06 vom 27.04.2006 |
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