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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 09.02.2001, Aktenzeichen: 14 W 91/01 



OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 14 W 91/01

Beschluss vom 09.02.2001


Leitsatz:Wendet der Mandant im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren nach § 16 BRAGO ein, die Gebührenforderung sei erfüllt, zumindest gestundet und wendet sich der Anwalt dagegen mit einem substantiierten Bestreiten der Erfüllung und dem Vortrag der Kündigung der Stundung, so kann dieses materielle Vorbringen nicht im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren nach § 16 BRAGO geprüft werden.

Der Anwalt muß auf den Klageweg verwiesen werden.
Rechtsgebiete:BRAGO
Vorschriften:BRAGO § 16 Abs. 5,
Stichworte:Einwand der Erfüllung und Stundung ist nichtgebührenrechlicher Einwand i.S. von § 16 Abs. 5 BRAGO,
Verfahrensgang:LG Bad Kreuznach 3 O 75/97
Rechtskraft:ja

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