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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 09.02.2001, Aktenzeichen: 14 W 38/01 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 14 W 38/01

Beschluss vom 09.02.2001


Leitsatz:Gibt im Einstweiligen Verfügungsverfahren eine Partei zu Protokoll eine eidesstattliche Versicherung ab, so erfällt dadurch nur dann eine Beweisgebühr, wenn das Gericht zuvor wenigstens eine stillschweigende Beweisanordnung getroffen hat.( Anschluss an OLG Hamburg JurBüro 1986,565 und OLG Düsseldorf JurBüro 1981,225 gegen OLG München JurBüro 1992,325 m.w.N.).
Rechtsgebiete:BRAGO
Vorschriften:BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3,
Stichworte:Abgabe eidesstattlicher Versicherung in Verhandlung der einstw.Verfügung-Beweisgebühr,
Verfahrensgang:LG Koblenz 3 HO 56/00
Rechtskraft:ja

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