JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 08.08.2000, Aktenzeichen: 1 Ws 387/00
| Leitsatz: | Leitsatz: Eine Terminierung der Hauptverhandlung, die es dem angeklagten Unternehmen unmöglich macht, saisongebundene notwendige Arbeiten in seinem Betrieb durchzuführen, ist objektiv willkürlich und kann ausnahmsweise mit der Beschwerde angefochten werden. |
| Rechtsgebiete: | StPO, GG |
| Vorschriften: | StPO § 305, GG Art. 19 IV 1, |
| Stichworte: | Terminsbestimmung Verfügungen des Vorsitzenden Beschwerde Zulässigkeit berufliche Existenz objektive Willkür Terminierung, |
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