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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 08.06.2000, Aktenzeichen: 1 Ws 331/00 



OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 1 Ws 331/00

Beschluss vom 08.06.2000


Leitsatz:Leitsatz:

Schriftliche Eingaben und Rechtsmittel sind grundsätzlich in deutscher Sprache abzufassen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, von sich aus eine fremdsprachliche Eingabe übersetzen zu lassen.
Rechtsgebiete:GVG
Vorschriften:GVG § 184,
Stichworte:Gerichtssprache, fremdsprachliche Eingaben,

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