JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 08.04.2008, Aktenzeichen: 7 WF 277/08
| Leitsatz: | Kommt eine Partei, der Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlungsanordnung bewilligt wurde, mit den Zahlungen in Rückstand und ordnet das Familiengericht wegen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse an, dass die Ratenzahlungsverpflichtung ab einem bestimmten Zeitpunkt entfällt, kann der späteren Entziehung der Prozesskostenhilfe wegen der unterbliebenen Ratenzahlung der Einwand der Verwirkung entgegen gehalten werden. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 124 Nr. 4, |
| Verfahrensgang: | AG Idar-Oberstein, 8 F 227/02 vom 13.02.2008 |
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