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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 08.02.2000, Aktenzeichen: 1 Ss 5/00 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 1 Ss 5/00

Beschluss vom 08.02.2000


Leitsatz:Leitsatz:

1. Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bedarf der Verteidiger zur wirksamen Beschränkung der Berufung der ausdrücklichen Ermächtigung durch den Angeklagten gemäß § 302 Abs. 2 StPO.

2. Das Empfangsbekenntnis nach §§ 37 Abs. 1 StPO, 212 a ZPO kann nachträglich erstellt werden. Es wirkt dann auf den Zeitpunkt zurück, in dem der Zustellungsempfänger das zugestellte Schriftstück entgegengenommen hat

(s. auch Senatsbeschluss vom 19.05.1999 - 1 Ss 67/99 zur Beschränkung der Berufung nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist)
Rechtsgebiete:StGB, StPO, ZPO
Vorschriften:StGB § 46 Abs. 1, StGB § 46 Abs. 3, StGB § 177, StGB § 177 Abs. 2, StPO § 37 Abs. 1, StPO § 274 Satz 1, StPO § 302 Abs. 2, StPO § 317, StPO § 318 Satz 1, StPO § 318 Satz 2, StPO § 344 Abs. 1, ZPO § 212 a,

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