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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 08.01.2001, Aktenzeichen: 14 W 5/01 



OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 14 W 5/01

Beschluss vom 08.01.2001


Leitsatz:Lässt das erkennende Gericht eine streitige Tatsachenfrage ausdrücklich offen und verwertet es hilfsweise die beigezogenen Akten zur Entscheidung der streitigen Tatsachenfrage, so liegt eine Auswertung der Beiakten zum Beweis im Sinne von § 34 II BRAGO nicht vor.
Rechtsgebiete:BRAGO
Vorschriften:BRAGO § 34 Abs. 2,
Stichworte:Beweisauswertung von Beiakten,
Verfahrensgang:LG Koblenz 5 O 464/99
Rechtskraft:ja

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