JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 08.01.2001, Aktenzeichen: 1 Ws 718/00
| Leitsatz: | Leitsatz: 1. Das strafrechtliche Wiederaufnahmeverfahren hat die Funktion, den Konflikt zwischen den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit zu lösen (BVerfG a.a.0., 43). Dieser Konflikt ist im Falle des Widerrufs eines das rechtskräftige Urteil tragenden Geständnisses bereits im Rahmen der Eignungsprüfung zugunsten der Rechtssicherheit zu lösen, wenn der Verurteilte keine Gründe darlegt, die vernünftige Zweifel an der Wahrheit seines früheren (vom erkennenden Gericht auf Glaubhaftigkeit überprüften) Geständnisses wecken können (Senatsbeschluss vom 29. April 1997 - 1 Ws 146/97 -). 2. Es steht einem Angeklagten zwar grundsätzlich frei, ob er im Hauptverfahren nur ihm bekannte Beweismittel benennt. Das Zurückhalten von Beweismitteln ist noch als zulässiges Prozessverhalten anzusehen. Werden die zurückgehaltenen Beweismittel jedoch später im Wiederaufnahmeverfahren präsentiert, so gehört es zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmegesuchs, dass die Gründe für die gewählte Prozesstaktik dargelegt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. April 1997 - 1 Ws 146/97 - und vom 4. September 1997 - 1 Ws 525/97 -). |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 359 Nr. 5, |
| Stichworte: | Wiederaufnahme, Geständnis, Widerruf, neue Beweismittel, Widerrufsgrund, Darlegungslast, Wiederaufnahmeverfahren, Zurückhalten von Beweismitteln, |
Um den Volltext vom OLG-KOBLENZ – Beschluss vom 08.01.2001, Aktenzeichen: 1 Ws 718/00 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OLG-KOBLENZ - 08.01.2001, 1 Ws 718/00" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum