JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 07.10.2003, Aktenzeichen: 2 Ws 431/03
| Leitsatz: | Vorsätzlich handelt, wer den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges als möglich und nicht ganz fern liegend erkennt und damit in einer Weise einverstanden ist, dass er die Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale zumindest billigend in Kauf nimmt oder sich um eines erstrebten Zieles wegen wenigstens mit ihnen abfindet. Bei Unterlassungsdelikten kommt es nicht nur darauf an, dass er Täter den Eintritt des Erfolgs, sondern zusätzlich auch dessen Abwendung für möglich hält und sich der konkreten Handlungen und der ihm zur Verfügung stehenden Mittel bewusst ist, den als möglich vorausgesehenen Erfolg zu verhindern. Nur derjenige unterlässt vorsätzlich, in dessen Bewusstsein auch die von ihm nicht vorgenommene, zur Abwendung des Erfolges aber notwendige Handlung getreten ist. |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 13, StGB § 15, |
| Stichworte: | Vorsatz, bedingter, Unterlassen, Unterlassungsdelikt, |
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