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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 07.08.2008, Aktenzeichen: 4 W 467/08 



OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 4 W 467/08

Beschluss vom 07.08.2008


Leitsatz:1. § 406 Abs. 1 ZPO findet auch im selbständigen Beweisverfahren Anwendung. Ob und inwieweit etwas anderes gilt, wenn das Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich zur Verfahrensverzögerung und darüber letztlich zur Beweisvereitelung eingesetzt wird, bleibt offen.

2. Werden mehrere Befangenheitsgründe geltend gemacht sind diese grundsätzlich einzeln und in einer Gesamtschau zu prüfen.

3. Bezeichnet ein Sachverständiger den Antragsgegner in einem selbständigen Beweisverfahren in dem die Verursachung eines Schadens durch den Antragsgegner geklärt werden soll als "Verursacher", den Bewollmächtigten als "PV Gegenseite" und führt aus, dass nach dem "vehementen Bestreiten" der Verursachung "leider" weitere Maßnahmen erforderlich, sind, ist die Ablehung wegen der Besorgnis der Befangenheit begründet.
Rechtsgebiete:ZPO, RVG
Vorschriften:ZPO § 42 Abs. 2, ZPO §§ 355 ff., ZPO § 406 Abs. 1, ZPO § 406 Abs. 1 Satz 1 a, ZPO § 412, ZPO § 492, ZPO § 493, ZPO § 574, RVG § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3,
Verfahrensgang:LG Koblenz, 16 OH 11/07 vom 24.06.2008

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