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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 07.07.2003, Aktenzeichen: 10 W 377/03 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 10 W 377/03

Beschluss vom 07.07.2003


Leitsatz:Begehrt der Antragsteller für die Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruchs in Höhe von 18.000 ¤ die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, kann der Antrag nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, eine etwaige Klage sei maximal nur in Höhe von 2.600 ¤ erfolgversprechend, deshalb fehle es an der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts.
Rechtsgebiete:ZPO, GVG
Vorschriften:ZPO § 114, ZPO § 281, GVG § 23 Abs. 1 Nr. 1,
Verfahrensgang:LG Koblenz 4 O 161/03 vom 23.05.2003

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