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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 07.02.2001, Aktenzeichen: 1 Ss 311/00 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 1 Ss 311/00

Beschluss vom 07.02.2001


Leitsatz:Leitsatz:

Der Verteidiger kann bei Einlegung der Berufung zwar ohne besondere Ermächtigung innerhalb der Frist des § 317 StPO das Rechtsmittelziel konkretisieren. Geschieht dies aber nicht oder wird - wie vorliegend - überhaupt keine Berufungsbegründung abgegeben, so gilt der gesamte Inhalt des Urteils als angefochten (§ 318 StPO). Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist kann das Rechtsmittel nur noch durch Teilrücknahme nach § 302 StPO beschränkt werden (s. auch Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000 - 1 Ss 5/00 - ). Der Verteidiger bedarf dafür einer ausdrücklichen Ermächtigung, die sich auf das konkrete Rechtsmittel beziehen muss (s. auch BGH NStZ 00, 665).
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 318, StPO § 302,
Stichworte:Berufung, Rechtsmittel, Beschränkung, Rücknahme, Teilrücknahme, Rechtsmittelbeschränkung, Berufungsbeschränkung, Ermächtigung, Vollmacht, ausdrückliche,

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