JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 07.02.2001, Aktenzeichen: 1 Ss 311/00
| Leitsatz: | Leitsatz: Der Verteidiger kann bei Einlegung der Berufung zwar ohne besondere Ermächtigung innerhalb der Frist des § 317 StPO das Rechtsmittelziel konkretisieren. Geschieht dies aber nicht oder wird - wie vorliegend - überhaupt keine Berufungsbegründung abgegeben, so gilt der gesamte Inhalt des Urteils als angefochten (§ 318 StPO). Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist kann das Rechtsmittel nur noch durch Teilrücknahme nach § 302 StPO beschränkt werden (s. auch Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000 - 1 Ss 5/00 - ). Der Verteidiger bedarf dafür einer ausdrücklichen Ermächtigung, die sich auf das konkrete Rechtsmittel beziehen muss (s. auch BGH NStZ 00, 665). |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 318, StPO § 302, |
| Stichworte: | Berufung, Rechtsmittel, Beschränkung, Rücknahme, Teilrücknahme, Rechtsmittelbeschränkung, Berufungsbeschränkung, Ermächtigung, Vollmacht, ausdrückliche, |
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