JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 06.10.2005, Aktenzeichen: 2 Sch 1/05
| Leitsatz: | Einer Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruchs nach § 1060 Abs. 1 ZPO steht entgegen, wenn das Schiedsgericht wesentliche Verfahrensvorschriften der Zivilprozessordnung nicht beachtet und sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ist gegeben, wenn das Schiedsgericht Anträge einer Partei nicht berücksichtigt hat. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d, ZPO § 1060 Abs. 1, |
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