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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 06.06.2006, Aktenzeichen: 3 W 150/06.Lw 



OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 3 W 150/06.Lw

Beschluss vom 06.06.2006


Leitsatz:1. Die Versagung einer Genehmigung nach dem GrStVG setzt nicht voraus, dass bereits ein Grundstücksübertragungsvertrag vorliegt.

2. Die fristverlängernde Wirkung eines Zwischenbescheides gem. § 6 Abs. 1 S. 2 GrStVG hängt nicht davon ab, dass die Genehmigungsbehörde die darin vertretene Auffassung um weiteren Verlauf des Genehmigungsverfahrens beibehält.

3. Das Erwerbsinteresse eines Haupt- oder Nebenerwerbslandwirts an einer landwirtschaftlichen Nutzfläche führt grundsätzlich zu einem Versorgungsgrund gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrStVG.
Rechtsgebiete:GrStVG
Vorschriften:GrStVG § 6 Abs. 1 S. 2, GrStVG § 9 Abs. 1 Nr. 1,
Verfahrensgang:AG Bad Kreuznach 2 Lw 19/05 vom 31.01.2006

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