JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 06.06.2002, Aktenzeichen: 1 Ss 93/02
| Leitsatz: | Zufallsfunde und -erkenntnisse, die bei einer polizeilich angeordneten Wohnungsdurchsuchung wegen "Gefahr im Verzug" gewonnen wurden, unterliegen jedenfalls dann einem Verwertungsverbot, wenn die Durchsuchungsanordnung objektiv willkürlich war und kein besonderes Allgemeininteresse an der Tataufklärung besteht. Eine polizeiliche Durchsuchungsanordnung ist objektiv willkürlich, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen könnten, ein Aufschieben der Durchsuchung bis zum Erlass einer richterlichen Anordnung werde den Ermittlungserfolg gefährden. |
| Rechtsgebiete: | GG, StPO |
| Vorschriften: | GG Art. 13 I, StPO § 105 I, |
| Stichworte: | Durchsuchung, Anordnungskompetenz, Gefahr im Verzug, objektive Willkür, Beweisverwertungsverbot, Abwägungslehre, |
| Verfahrensgang: | AG Linz vom 13.02.2002 |
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