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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 06.06.2002, Aktenzeichen: 1 Ss 93/02 



OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 1 Ss 93/02

Beschluss vom 06.06.2002


Leitsatz:Zufallsfunde und -erkenntnisse, die bei einer polizeilich angeordneten Wohnungsdurchsuchung wegen "Gefahr im Verzug" gewonnen wurden, unterliegen jedenfalls dann einem Verwertungsverbot, wenn die Durchsuchungsanordnung objektiv willkürlich war und kein besonderes Allgemeininteresse an der Tataufklärung besteht.

Eine polizeiliche Durchsuchungsanordnung ist objektiv willkürlich, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen könnten, ein Aufschieben der Durchsuchung bis zum Erlass einer richterlichen Anordnung werde den Ermittlungserfolg gefährden.
Rechtsgebiete:GG, StPO
Vorschriften:GG Art. 13 I, StPO § 105 I,
Stichworte:Durchsuchung, Anordnungskompetenz, Gefahr im Verzug, objektive Willkür, Beweisverwertungsverbot, Abwägungslehre,
Verfahrensgang:AG Linz vom 13.02.2002

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