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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 06.04.2000, Aktenzeichen: 1 Ws 117/00 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 1 Ws 117/00

Beschluss vom 06.04.2000


Leitsatz:Leitsatz:

Wer nach Zugang einer auf Freiheitsentziehung lautenden Entscheidung erklärt, er wolle "keinen Einspruch dagegen erheben", um einen kurzfristigen Vollstreckungsaufschub bittet und ankündigt, er wolle sich nach der Haushaltsauflösung freiwillig in einer Justizvollzugsanstalt stellen, bringt eindeutig und vorbehaltslos zum Ausdruck, dass er die gerichtlich angeordnete Maßnahme akzeptiert und somit auf eine Anfechtung verzichtet.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 40 I, StPO § 302 II, StPO § 306 I,
Stichworte:Zustellung öffentliche Rechtsmittelverzicht,

Volltext

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