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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 06.03.2006, Aktenzeichen: 11 WF 217/06 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 11 WF 217/06

Beschluss vom 06.03.2006


Leitsatz:Die Abänderung des Beschlusses über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt eine nachträgliche Veränderung der maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse voraus; die Korrektur einer später als fehlerhaft erkannten Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit rechtfertigt sie nicht.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 115 Abs. 3, ZPO § 120 Abs. 4, ZPO § 124 Nr. 3,
Verfahrensgang:AG Mainz 33 F 125/02 vom 20.09.2005

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