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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 06.01.2004, Aktenzeichen: 2 Ws 780/03 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 2 Ws 780/03

Beschluss vom 06.01.2004


Leitsatz:1. Die Anordnung, wonach Gefangene, die zum Besuch geführt werden, in rote Trainingsanzüge und Anstaltsunterwäsche umzukleiden sind, unterliegt den an eine mit Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung zu stellenden Anforderungen des § 84 StVollzG.

2. Grundsätzlich zu unterscheiden sind jedoch mit Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchungen vor dem Besuchsempfang und solche nach dem Besuch. Während erstere lediglich aufgrund einer Anordnung im Einzelfall (§ 84 Abs. 2 StVollzG) in Betracht kommen, genügt für letztere eine allgemeine Anordnung des Anstaltsleiters (§ 84 Abs. 3 StVollzG).

3. Die für die Entscheidung maßgeblichen Voraussetzungen des 84 Abs. 2 StVollzG hat die Strafvollstreckungskammer von Amts wegen nachzuprüfen und konkrete Feststellungen zu ihrem Vorliegen oder Nichtvorliegen zu treffen. Namentlich zu der Voraussetzung, dass eine Anordnung nach § 84 Abs. 2 StVollzG lediglich im Einzelfall ergehen darf, sind Ausführungen zu den Umständen der Anordnung der Durchsuchung (bzw. des Umkleidens) erforderlich. Dass der die Durchsuchung (bzw. das Umkleiden) vor dem Besuch anordnende Bedienstete hierzu berechtigt gewesen ist (§ 156 Abs. 3 StVollzG) genügt für die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht.
Rechtsgebiete:StVollzG
Vorschriften:StVollzG § 84 II, StVollzG § 84 III, StVollzG § 116 I, StVollzG § 119 IV, StVollzG § 156 III,
Stichworte:Durchsuchung, körperliche Durchsuchung, Entkleiden, Umkleiden, Besuch, Amtsaufklärung,
Verfahrensgang:LG Koblenz (Diez) 7 StVK 407/03 vom 30.09.2003

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