JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 05.11.2001, Aktenzeichen: 1 Ws 1400/01
| Leitsatz: | 1. Befasst mit der Sache im Sinne von § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist das Gericht bei Entscheidungen, die nur auf Antrag ergehen, zu dem Zeitpunkt, in dem der Antrag bei Gericht eingeht. Bei Entscheidungen, die von Amts wegen ergehen, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tätig werden musste. Bei der Widerrufsentscheidung ist das der Tag, an dem Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (BGHSt 30, 189, 191; OLG Koblenz, Beschluss vom 22. Oktober 1997 2 Ws 668/97 ). Dass das Gericht eine Entscheidung über den Widerruf nicht getroffen hat, ist für die Frage des Befasstseins ohne Bedeutung. 2. Der Zuständigkeitswechsel nach § 462 a Abs. 1 StPO tritt auch dann ein, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs bereits vor Beginn der Vollstreckung mit der Widerrufssache "befasst" war, die Entscheidung aber noch nicht getroffen hatte. Das "Befasstsein" hindert den Übergang der Zuständigkeit nur im Verhältnis zwischen den Strafvollstreckungskammern, nicht gegenüber dem Gericht des ersten Rechtszugs. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 462 a I 1, StPO § 462 a I, |
| Stichworte: | Befasstsein, Strafvollstreckungskammer, örtliche Zuständigkeit, Zuständigkeitswechsel, |
| Verfahrensgang: | LG Trier StVK 736, 737/01 StA Koblenz 110 VRs 10867/96 StA Koblenz 110 VRs 5660/99 |
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