JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 05.09.2007, Aktenzeichen: 12 U 514/07
| Leitsatz: | Gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen wird, ist die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO in der Fassung des Anhörungsrügengesetzes statthaft. Prüfungsgegenstand des Sonderrechtsbehelfs ist ausschließlich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Diese verfassungsrechtliche Verbürgung gibt den Prozessparteien ein Recht auf INformation, Äußerung und Berücksichtigung. Adressat der Verfassungsnorm ist jeder an der Entscheidung mitwirkende Richter. Die Art und Weise der Beschlussfassung des Berufungsgerichts, die auch im Umlaufverfahren erfolgen kann, entzieht sich aber wegen des Beratungsgeheimnisses einer unmittelbaren Nachprüfung. Dazu steht im Wesentlichen nur die Begründung der angegriffenen Entscheidung zur Verfügung. Die Gerichtsentscheidung muss sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen ausdrücklich im Einzelnen auseinandersetzen, sondern nur mit den für die Entscheidung wesentlichen Aspekten. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, GG |
| Vorschriften: | ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1, ZPO § 321a, GG Art. 103 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Trier 11 O 133/05 |
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