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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 05.08.2002, Aktenzeichen: (1) 4420 BL - III - 73/02 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: (1) 4420 BL - III - 73/02

Beschluss vom 05.08.2002


Leitsatz:Unzulässig ist es, die Rechtfertigung für einen eingetretenen Verfahrensstillstand zwischen Anklageerhebung und Eröffnungsbeschluss in einem hypothetischen Verfahrensablauf zu suchen, etwa mit dem Hinweis auf eine angespannte Terminslage der Kammer, die ohnehin selbst bei zeitgerechter Eröffnungsentscheidung die Durchführung der Hauptverhandlung und den Erlass eines Urteils innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO nicht zugelassen hätte.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 121 I, StPO § 122,
Stichworte:Haftprüfung, Beschleunigungsgebot, Eröffnung des Hauptverfahrens, Eröffnungsbeschluss, Eröffnungsentscheidung, hypothetischer Verfahrensverlauf,

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