JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 05.06.2003, Aktenzeichen: 10 U 1131/02
| Leitsatz: | Für Bandscheibenschäden besteht Versicherungsschutz in der privaten Unfallversicherung nur, wenn ein Unfallereignis die überwiegende Ursache ist. Nach heutigen medizinischen Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass eine Zerreißung des Bandscheibenfaserringes nicht traumatisch entstehen kann. Ein Ausrutschen mit Fallen auf das Gesäß führt allenfalls zu einer Stauchung der Wirbelsäule, Längsstauchungen der Wirbelsäule verursachen jedoch keine Schädigung der Bandscheiben. |
| Rechtsgebiete: | AUB, ZPO |
| Vorschriften: | AUB § 2 III (2), AUB § 1 III, ZPO § 522, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz 2 O 25/00 |
| Rechtskraft: | ja |
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