JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 05.05.2008, Aktenzeichen: 4 SmA 14/08
| Leitsatz: | 1. Wie bei der Frage zur Bindungswirkung des § 281 ZPO muss auch für ein Rechtshilfeersuchen gelten, dass keine Bindungswirkung nach § 158 Abs. 1 GVG herbeigeführt wird, wenn das Rechtshilfeersuchen willkürlich oder offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist. 2. Eine willkürliche Übertragung der Beweisaufnahme auf das ersuchende Gericht liegt jedenfalls dann vor, wenn sich der ersuchende Richter in seinem Gesuch oder auf die Gegenvorstellung des ersuchten Richters nicht zumindest mit den tragenden Voraussetzungen und den Ausschlussgründen für eine Beauftragung eines ersuchten Richters auseinandersetzt, es sei denn die Zulässigkeit de Rechtshilfegesuches liegt auf der Hand. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, GVG |
| Vorschriften: | ZPO § 281, GVG § 158 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | AG Frankfurt am Main, 31C 984/06-83 vom 11.03.2008 AG Alzey, 24 AR 3/08 |
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