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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 04.07.2006, Aktenzeichen: 6 W 391/06 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 6 W 391/06

Beschluss vom 04.07.2006


Leitsatz:1. Für die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen gem. § 776 ZPO ist auch im FAlle einer einstweiligen Einstellung der Vollstreckung nicht das Prozessgericht, sondern das Vollstreckungsgericht zuständig.

2. Beantragt nach einstweiliger Einstellung der Vollstreckung die verurteilte Partei vor dem Przessgericht die Aufhebung von Vollstreckungsnaßnahmen, so kann dieser Antrag umgedeutet werden in einen Antrag auf Anordnung der Aufhebung gem. §§ 707, 719, 767 ZPO im Wege der Abänderung oder Ergänzung des Einstellungsbeschlusses.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 707, ZPO § 719, ZPO § 767, ZPO § 776,
Verfahrensgang:LG Mainz 11 HK.O 38/05 vom 13.06.2006

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