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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 04.07.2002, Aktenzeichen: 10 W 285/02 



OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 10 W 285/02

Beschluss vom 04.07.2002


Leitsatz:1. Der Versicherer kann zwar durch eindeutige Erklärungen die von ihm gesetzte Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG verlängern oder auf die ihm durch einen Fristablauf gesetzte Position vollständig verzichten. Dazu bedarf es aber eindeutiger (unbedingter), nach den Maßstäben der §§ 133, 157 BGB auszulegender Erklärungen, die einer Klageveranlassung entgegenstehen können. Die bloße Bereitschaft innerhalb der Klagefrist im Fall der Vorlage entsprechender Nachweise die getroffene Entscheidung zu überprüfen, reicht für die Annahme einer Verlängerung der Frist nicht aus, soweit nicht der Versicherer rechtsmissbräuchlich handelt (in Anknüpfung an Senatsentscheidungen vom 4.2.1998 - 10 W 26/98 - NVersZ 1999, 26 = Zfs 1998, 336 = r+s 1999, 258 und vom 5.3.1999 - 10 U 371/98 - r+s 2001, 522; ferner jüngst BGH Urteil vom 19.9.2001 - IV ZR 224/00; BGH VersR 1988, 1013 ff.).
Rechtsgebiete:VVG
Vorschriften:VVG § 12 Abs. 3,
Verfahrensgang:LG Bad Kreuznach 2 O 462/00 vom 22.10.2001

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