JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 04.02.2005, Aktenzeichen: 1 Ws 69/05
| Leitsatz: | 1. Eine Reststrafaussetzung kommt nicht in Betracht, wenn die angestrebte Resozialisierung entweder fehlgeschlagen oder noch nicht so weit fortgeschritten ist, dass der Grad des derzeit noch vorhandenen und nie völlig ausschließbaren Rückfallrisikos im Hinblick auf die bei einem Rückfall drohende Rechtsgutsverletzung hinnehmbar erscheint. 2. Verbüßt ein nicht vorbestrafter Verurteilter erstmals eine Freiheitsstrafe und gibt seine Führung während des Vollzugs keinen Anlass zu der Annahme, die Resozialisierung sei misslungen, muss die Feststellung, die Strafe habe ihre spezialpräventiven Wirkungen noch nicht ausreichend entfaltet, weshalb es unverantwortlich sei, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, auf eine aussagekräftige Tatsachengrundlage gestützt werden. 3. Die Erwägung, ein Verurteilter, der aus finanziellen Gründen gehandelt habe, werde nach einer Haftentlassung in schlechten finanziellen Verhältnissen leben, weshalb er sich "zu erneuten Rechtsbrüchen verleitet sehen könne", ist spekulativ und trägt nicht die Versagung einer Reststrafaussetzung. 4. Die Überzeugung der Strafvollstreckungskammer, der Verurteilte sei viel zu milde bestraft worden, darf bei der Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB keine Rolle spielen. |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Vorschriften: | StGB § 52, StGB § 53, StGB § 56 Abs. 1, StGB § 57 Abs. 1, StGB § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, StGB § 176 II, StGB § 176 Abs. 3 Nr. 2 a.F., StGB § 176 III Ziff. 2, StGB § 176 a Abs. 2 a.F., StGB § 184 III Ziff. 3, StGB § 184 III Ziff. 4, StGB § 184 V, StPO § 153, |
| Verfahrensgang: | LG Trier (Wittlich) StVK 892/04 vom 27.12.2004 |
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