JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 04.01.2006, Aktenzeichen: 7 UF 759/05
| Leitsatz: | Hat in der Ehezeit ein Ehegatte angleichungsdynamische und der andere Ehegatte regeldynamische Anrechte erworben, sind bei Durchführung des Versorgungsausgleichs die angleichungsdynamischen Anrechte mit dem für den Zeitpunkt der Entscheidung maßgebenden Anpassungsfaktor nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG zu multiplizieren, um die zwischen Ehezeitende und Zeitpunkt der Entscheidung eingetretene Angleichungsdynamik zu berücksichtigen. Bei Ermittlung des Höchstbetrages nach § 1587 b Abs. 5 BGB ist nur auf die in der Ehe erworbenen Entgeltpunkte abzustellen, wobei Entgeltpunkte Ost ebenso wie Entgeltpunkte West mit ihrem Nominalbetrag in die Berechnung einzustellen sind. Bei der Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte nach § 1587 b Abs. 6 BGB hat nur dann eine Umrechnung des aktuellen Rentenwertes mit einem Angleichungsfaktor stattzufinden, wenn der Ehegatte mit den werthöheren auszugleichenden Anrechten werthöhere angleichungsdynamische Anrechte als der andere Ehegatte hat und deshalb eine Umrechnung der zu übertragenden oder zu begründenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) zu erfolgen hat. |
| Rechtsgebiete: | BGB, VAÜG, SGB VI, GKG, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 1587 b Abs. 2, BGB § 1587 b Abs. 5, BGB § 1587 b Abs. 6, VAÜG § 2 Abs. 1 S. 2, VAÜG § 2 Abs. 2, VAÜG § 3 Abs. 2 Nr. 1, VAÜG § 3 Abs. 2 Nr. 2, VAÜG § 3 Abs. 3, SGB VI § 76, SGB VI § 76 Abs. 2 Satz 3, ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 6, ZPO § 621 e Abs. 1, GKG § 21, GKG § 49, ZPO § 93 a, |
| Verfahrensgang: | AG Sinzig 8 F 249/00.VA vom 27.10.2005 |
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