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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 03.09.1999, Aktenzeichen: 14 W 593/99 



OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 14 W 593/99

Beschluss vom 03.09.1999


Leitsatz:§ 103 ZPO

Kein Rechtsschutzinteresse für Rechtsmittel nur zum Zwecke der Nachliquidation

Hat eine Partei zunächst ihre Kosten zur Kostenausgleichung nicht angemeldet und holt sie dies nach isolierter Kostenfestsetzung nur für den Gegner im Wege der Erinnerung nach, so fehlt diesem Rechtsmittel das Rechtsschutzinteresse (wegen der Möglichkeit der Nachliquidation).

OLG Koblenz Beschluß 03.09.1999 - 14 W 593/99 -
11 O 422/97 LG Trier
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 103,

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