JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 03.03.2005, Aktenzeichen: 1 Ss 43/05
| Leitsatz: | Sofern sich aus den Umständen nicht ausnahmesweise ergibt, dass es dem Vertragspartner auf die Zahlungsfähigkeit gerade im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt, bezieht sich in Fällten hinausgeschobener Fälligkeit die stillschweigende Erklärung des Schuldners, zur Vertragserfüllung willens und nach seiner Erwartung auch in der Lage zu sein, erst auf den Fälligkeitstermin. Es kommt dann darauf an, mit selcher Sicherheit er den Geldeingang erwarten kann. Die bloße Hoffnung auf einen Geldzufluss reicht zwar nicht aus. Anders kann es aber sein, wenn sich die Erwartung auf Angaben des mit überlegenem Sachwissen augestatteten Vertragspartners stützt, der den Schuldner in der betreffenden Angelegenheit beraten hat. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 349 Abs. 4, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz 2030 Js 24844/04 - 8 Ns StA Koblenz vom 16.12.2004 |
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