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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 03.02.2003, Aktenzeichen: 1 Ws 35/03 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 1 Ws 35/03

Beschluss vom 03.02.2003


Leitsatz:1. Ein Klageerzwingungsantrag setzt Partei­ und Prozessfähigkeit des Antragstellers voraus.

2. Mit dem Tod des Verletzten endet dessen Rechtsfähigkeit und damit seine Parteifähigkeit.

3. Ein Bevollmächtigter vertritt nach dem Tod des verletzten Vollmachtgebers nicht mehr diesen, sondern dessen Erben.
Rechtsgebiete:StPO, ZPO
Vorschriften:StPO § 172 II, ZPO § 50 I,
Stichworte:Klageerzwingungsverfahren, Klageerzwingungsantrag, Antragsteller, Verletzter, Tod des Verletzten, Vollmacht, Betreuer,

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