JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 03.01.2006, Aktenzeichen: 1 Ws 891/05
| Leitsatz: | 1. Eine Anordnung nach § 66b StGB setzt voraus, dass die nach Verurteilung und vor Haftentlassung erkennbar gewordenen Tatsachen schon für sich Gewicht haben und ungeachtet der notwendigen, aufgrund von zwei Sachverständigengutachten in der Hauptverhandlung durchzuführenden umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände auf eine erhebliche Gefährdung der in der genannten Vorschrift aufgeführten elementaren Rechtsgüter hindeuten. 2. Die Anordnung kann nicht getroffen werden, wenn es sich bei dem die besondere Gefährlichkeit begründenden psychischen Zustand des Verurteilten um eine erstmals während der Haftzeit aufgetretene Geisteskrankheit handeln würde; die nachträgliche Sicherungsverwahrung wäre dann wegen Fehlens eines inneren Zusammenhangs mit der Anlasstat in der Sache keine strafrechtliche, der Regelungskompetenz des Bundesgesetzgebers unterliegende Maßregel der Besserung und Sicherung, sondern eine allein an eine schicksalhafte, rein zufällig mit der Haftzeit zusammentreffende Entwicklung anknüpfende Präventivmaßnahme, die sachlich dem Polizeirecht - und damit der Gesetzgebungskompetenz der Länder - zuzurechnen wäre. |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Vorschriften: | StGB § 57 Abs. 1, StGB § 66, StGB § 66b, StGB § 66b Abs. 1, StGB § 66b Abs. 2, StPO § 275 Abs. 5, StPO § 275a Abs. 5 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | LG Trier vom 14.11.2005 |
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