JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 02.12.2003, Aktenzeichen: 2 Ws 866/03
| Leitsatz: | 1. Wird ein fristgebundener Rechtsmittelschriftsatz bei dem dafür unzuständigen Oberlandesgericht eingereicht, ist dieses im Rahmen seiner prozessualen Fürsorgepflicht nur gehalten, ihn im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Es ist nicht verpflichtet, gegebenenfalls auch außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen, um einen fristgerechten Eingang der Rechtsmittelschrift bei dem zuständigen Gericht zu gewährleisten. 2. Unterbleibt die Weiterleitung, obwohl im ordentlichen Geschäftsgang der rechtzeitige Eingang bei dem zuständigen Gericht noch möglich wäre, trifft den Rechtsmittelführer hieran kein Verschulden. In diesem Fall kommt grundsätzlich die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen in Betracht. 3. Gegen die Entscheidung einer auswärtigen Strafkammer nach § 78 GVG kann ein Rechtsmittel fristwahrend auch beim Stammgericht angebracht werden. |
| Rechtsgebiete: | StPO, GVG |
| Vorschriften: | StPO § 44 1, StPO § 45, StPO § 306 I, GVG § 78 I, |
| Stichworte: | auswärtige Strafkammer, Fürsorgepflicht, Fristwahrung, Gericht, zuständiges, Rechtsmitteleinlegung, Stammgericht, Weiterleitung, Wiedereinsetzung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz (Diez) 7 StVK 701/02 vom 30.10.2003 LG Koblenz (Diez) 7 StVK 702/02 vom 30.10.2003 |
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