JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 02.05.2001, Aktenzeichen: 1 Ss 107/01
| Leitsatz: | Leitsatz: Steht bei "Aussage gegen Aussage" fest, dass der einzige Zeuge im Laufe des Verfahrens bewusst die Unwahrheit gesagt hat, kann seinen Angaben in der Regel nur gefolgt werden, wenn außerhalb der Aussage Gründe von Gewicht für ihre Glaubhaftigkeit vorliegen. Solche Gründe können nicht in Umständen gesehen werden, deren Annahme Glaubhaftigkeit voraussetzt. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 261, |
| Stichworte: | Beweiswürdigung, Aussage gegen Aussage, |
Um den Volltext vom OLG-KOBLENZ – Beschluss vom 02.05.2001, Aktenzeichen: 1 Ss 107/01 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"OLG-KOBLENZ - 02.05.2001, 1 Ss 107/01" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum