JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 02.04.2003, Aktenzeichen: 1 Ss 11/03
| Leitsatz: | 1. Hat der Betroffene Entschuldigungsgründe für sein Nichterscheinen vor dem Hauptverhandlungstermin mitgeteilt oder liegen Anhaltspunkte für entschuldigtes Ausbleiben des Betroffenen vor, so muss das Urteil diese vollständig darlegen und erkennen lassen, warum das Gericht das Ausbleiben dennoch als nicht genügend entschuldigt angesehen hat. 2. Für die Frage der genügenden Entschuldigung i.S.d. § 74 Abs. 2 OWiG kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene sich genügend entschuldigt und ob er dies "rechtzeitig" getan hat, sondern nur, ob er entschuldigt ist (BGHSt 17, 391, 396; OLG Köln NStZ-RR 2003, 54; VRS 96, 127; OLG Düsseldorf VRS 74, 284; Senge in KK-OWiG, 2. Auflage, § 74 Rdn. 35 m.w.N.). Es kommt allein auf die wirkliche Sachlage und nicht darauf an, ob, wann und in welcher Form der Betroffene sich entschuldigt hat. 3. Eine genügende Entschuldigung kann deshalb nicht verneint werden, weil der Betroffene in der Lage gewesen wäre, sich frühzeitiger vor dem Hauptverhandlungstermin zu entschuldigen. |
| Rechtsgebiete: | OWiG, StPO |
| Vorschriften: | OWiG § 74 II, StPO § 329 I, |
| Stichworte: | Verwerfungsurteil, Begründung, genügende Entschuldigung, Rechtzeitigkeit, |
| Verfahrensgang: | AG Neuwied vom 14.08.2002 |
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