JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 01.12.1998, Aktenzeichen: 14 W 847/98
| Leitsatz: | § 91 ZPO § 52 BRAGO Korrespondenzanwalt für hochbetagte Partei Die Frage, ob es einer alters- oder krankheitsbedingt gebrechlichen Partei zugemutet werden kann, zu ihrem Prozessbevollmächtigten zu reisen und diesen über den Prozessstoff zu informieren, entzieht sich jeder Schematisierung. Maßgeblich sind vielmehr im Einzelfall u.a. Alter und Gesundheitszustand der Partei, die Entfernung zwischen dem Wohnort der Partei und dem Sitz des Prozessgerichts, die Art der Verkehrsverbindungen sowie die Häufigkeit etwa notwendig werdenden Informationserteilungen. In den Kostenvergleich kann im Einzelfall auch einbezogen werden, dass ansonsten der Prozessbevollmächtigte (am Sitz des Prozessgerichts) die hochbetagte Partei in ihrer Wohnung aufsuchen müsste. OLG Beschluß 01.12.1998 14 W 847/98 rechtskräftig: 17.10.1999 |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BRAGO |
| Vorschriften: | ZPO § 91, BRAGO § 52, |
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