JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 01.02.2000, Aktenzeichen: 14 W 72/00
| Leitsatz: | ZPO § 145 GKG § 49, Nr. 1201, 1202 KostVerz (Abtrennung der Klage gegen einen Gesamtschuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens) Trennt das Gericht die gegen drei Beklagte erhobene Klage gegen eine beklagte Partei wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 145 ZPO ab, so kann es nunmehr im Bezug auf das abgetrennte Verfahren eine Gebühr nach Nr. 1201/1202 des KostV zum GKG erheben, für die der Kläger als Antragsteller der Instanz haftet. (OLG Koblenz, Beschluss v. 1.2.2000 - 14 W 72/00) rechtskräftig |
| Rechtsgebiete: | ZPO, GKG, KostVerz |
| Vorschriften: | ZPO § 145, GKG § 49, KostVerz Nr. 1201, KostVerz Nr. 1202, |
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