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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEUrteil vom 31.08.2004, Aktenzeichen: 17 U 79/03 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 17 U 79/03

Urteil vom 31.08.2004


Leitsatz:1. Bei im Verfahren des beleglosen Datenaustausches (DTA-Verfahren) erteilten Überweisungsaufträgen darf die Empfängerbank den Überweisungsbetrag ohne weitere Prüfung dem Konto mit der bezeichneten Kontonummer gutschreiben. Ein Kontonummern-Namensvergleich ist nicht erforderlich.

2. Nimmt die Empfängerbank (überobligationsmäßig) einen Kontonummern-Namensvergleich vor und fragt - trotz gewisser Divergenzen zwischen der Bezeichnung des Kontoinhabers und dem in der Überweisung angegebenen Empfängernamen - nicht beim erstbeauftragten Kreditinstitut zurück und erhebt auch sonst keine Beanstandungen, kann der Auftraggeber hieraus mangels entsprechender Rechtspflicht der Empfängerbank keine Ansprüche gegen diese herleiten.
Rechtsgebiete:BGB, Clearingabkommen
Vorschriften:BGB § 667, BGB § 675, Clearingabkommen Abschnitt II Nr. 9,
Verfahrensgang:LG Karlsruhe 9 O 17/02 vom 04.04.2003

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