JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 31.08.2004, Aktenzeichen: 17 U 79/03
| Leitsatz: | 1. Bei im Verfahren des beleglosen Datenaustausches (DTA-Verfahren) erteilten Überweisungsaufträgen darf die Empfängerbank den Überweisungsbetrag ohne weitere Prüfung dem Konto mit der bezeichneten Kontonummer gutschreiben. Ein Kontonummern-Namensvergleich ist nicht erforderlich. 2. Nimmt die Empfängerbank (überobligationsmäßig) einen Kontonummern-Namensvergleich vor und fragt - trotz gewisser Divergenzen zwischen der Bezeichnung des Kontoinhabers und dem in der Überweisung angegebenen Empfängernamen - nicht beim erstbeauftragten Kreditinstitut zurück und erhebt auch sonst keine Beanstandungen, kann der Auftraggeber hieraus mangels entsprechender Rechtspflicht der Empfängerbank keine Ansprüche gegen diese herleiten. |
| Rechtsgebiete: | BGB, Clearingabkommen |
| Vorschriften: | BGB § 667, BGB § 675, Clearingabkommen Abschnitt II Nr. 9, |
| Verfahrensgang: | LG Karlsruhe 9 O 17/02 vom 04.04.2003 |
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