JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 31.07.2007, Aktenzeichen: 17 U 338/06
| Leitsatz: | Der Restschadensersatzanspruch nach § 852 BGB setzt voraus, dass das Vermögen des auf Herausgabe in Anspruch Genommenen durch die unerlaubte Handlung tatsächlich vermehrt worden ist. Eine Zurechnung des Leistungsempfangs bei Übergabe von Bargeld oder des Besitzes an Geldscheinen über §§ 31, 278 BGB oder eine formale Besitzdienerstellung des Täters, der das Geld nicht abliefert, sondern sogleich veruntreut, genügt nicht, um die erbrachte Leistung des Geschädigten dem an der unerlaubten Handlung nicht beteiligten Geschäftsherrn zuzuordnen, wenn sie nicht auch tatsächlich in sein Vermögen und seine Verfügungsmacht gelangt. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 852 Satz 1, BGB § 852 Abs. 3 a.F., |
| Verfahrensgang: | LG Mannheim 2 O 249/05 vom 15.08.2006 |
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