JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 31.07.2001, Aktenzeichen: 2 UF 172/00
| Leitsatz: | Aufgrund eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils vollstreckte Unterhaltsbeträge sind entsprechend §§ 366, 367 BGB zu verrechnen. Bzgl. ggf. zu viel vollstreckter Beträge besteht ein Schadensersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO, mit dem gegenüber einem Unterhaltsanspruch wegen der Schutzvorschrift des § 394 BGB nicht aufgerechnet werden kann. Dies gilt insbesondere bei einem titulierten Kindesunterhalt, der deutlich unter dem Existenzminimum liegt. Der Schuldner kann bei der Berufungseinlegung die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB |
| Vorschriften: | ZPO § 767, ZPO § 717 Abs. 2, BGB § 366, BGB § 367, BGB § 394, |
| Stichworte: | vorläufige Vollstreckbarkeit, Verrechnung vollstreckter Beträge, Aufrechnung mit Schadensersatzanspruch, |
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