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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEUrteil vom 31.05.2006, Aktenzeichen: 1 U 214/05 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 1 U 214/05

Urteil vom 31.05.2006


Leitsatz:1. Die in einem Formularmietvertrag über Gewerberäume enthaltene Klausel "Für Veränderungen an der Mietsache oder Störungen in ihrer Benutzbarkeit infolge höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, die die Vermieterin nicht zu vertreten hat, kann die Mieterin weder die Miete mindern noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben noch Schadensersatz verlangen" ist wegen der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB dahin auszulegen, dass sie die Haftung der Vermieterin für anfängliche Mängel der Mietsache nicht ausschließt.

2. Begehrt der Mieter Ersatz seines künftigen Schadens für die während des Rechtsstreits noch fortdauernde Unbenutzbarkeit der Mietsache, so ist eine entsprechende Bedingung in das Urteil aufzunehmen (im Anschluss an RGZ 168, 325; BGHZ 43, 28).
Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Vorschriften:BGB § 305 c Abs. 2, BGB § 536, BGB § 536 a, ZPO § 259,
Stichworte:Formularmietvertrag, Unklarheitenregel, anfängliche Mängel der Mietsache, Zurückbehaltungsrecht, Ersatz künftiger Schäden,
Verfahrensgang:LG Mannheim, 11 O 34/05 vom 13.09.2005
BGH, XII ZR 96/06 vom 18.06.2008
Rechtskraft:ja

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