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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEUrteil vom 31.03.2004, Aktenzeichen: 1 U 22/04 



OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 1 U 22/04

Urteil vom 31.03.2004


Leitsatz:1. Eine Vollstreckungsgegenklage darf auf eine vom Schuldner erklärte Aufrechnung gestützt werden, wenn sich die beiderseitigen Forderungen zu dem nach § 767 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht aufrechenbar gegenübergestanden haben. Dies gilt auch dann, wenn dem Schuldner zu dem genannten Zeitpunkt auf Grund des Sachverhalts, der zur späteren Aufrechnungslage geführt hat, bereits ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden hat.

2. Ein Anspruch auf Befreiung von einer noch nicht erfüllten Gesamtschuld gemäß § 426 BGB und ein Zahlungsanspruch sind nicht gleichartig i. S. v. § 387 BGB.

3. Ein auf Schuldumschaffung gerichteter Vertragswille muss deutlich erkennbar zum Ausdruck kommen. Im Zweifel ist nicht von einer Schuldumschaffung sondern nur von einem Abänderungsvertrag auszugehen.
Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Vorschriften:BGB § 426 Abs. 1, ZPO § 426 Abs. 1,
Stichworte:Vollstreckungsgegenklage, Aufrechnung, Gleichartigkeit, Zurückbehaltungsrecht, Gesamtschuldner, Ausgleichsanspruch, Schuldumschaffung,
Verfahrensgang:LG Heidelberg 2 O 445/03 vom 27.01.2004

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