JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 30.09.2004, Aktenzeichen: 19 U 214/03
| Leitsatz: | Ein Kreditinstitut, das im Hinblick darauf, dass ein Dritter den Auszahlungsanspruch eines Kunden gepfändet und sich zur Einzeihung hat überweisen lassen und darüber ein Prätendentenstreit anhängig ist, den Betrag nicht auszahlt aber auch nicht hinterlegt oder zugunsten des Berechtigten anlegt, schuldet als schuldhaft nicht gezogene Nutzungen den erzielbaren Tageszinssatz. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 812, BGB § 818, BGB § 819, |
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