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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEUrteil vom 30.09.1999, Aktenzeichen: 16 UF 150/97 



OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 16 UF 150/97

Urteil vom 30.09.1999


Leitsatz:1.) Der Unterhaltsschuldner, welcher eine ihm mögliche auskömmliche Erwerbstätigkeit nicht aufnimmt, ist leistungsfähig. Für Billigkeitserwägungen, in deren Folge dem Unterhaltsschuldner die Berufung auf eine Leistungsunfähigkeit gem. § 242 BGB versagt werden müßte, ist deshalb kein Raum.

Der Unterhaltsschuldner hat darzulegen und zu beweisen, daß ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht möglich ist. Er kann dies durch Nachweis ausreichender erfolgloser Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit. Legt der Unterhaltsschuldner solche Bemühungen nicht dar, ist er im Sinne prozessualer Wahrheit leistungsfähig.

Zur Abgrenzung von OLG Karlsruhe FamRZ 1983, 931

2.) Ist der Unterhaltsschuldner nach willkürlich betriebener Entlassung aus dem Beamtenverhältnis tatsächlich leistungsunfähig, und wird ihm zunächst die Berufung hierauf nach Treu und Glauben verwehrt, kann er eine erneute Billigkeitsprüfung verlangen, sobald er in den Ruhestand getreten ist; dabei kann ihm eine Berufung auf Leistungsunfähigkeit nicht versagt werden, soweit diese darauf beruht, daß angesichts unterschiedlicher Altersversorgungssysteme das Altersruhegeld der gesetzlichen Rentenversicherung hinter einer gedachten Beamtenversorgung zurückbleibt.

Zu den Grundsätzen, nach denen diesem Unterhaltsschuldner die Berufung auf weitere Leistungsunfähigkeit gem. § 242 BGB zu versagen ist, wenn er es unterlassen hat, nach seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auch für eine Altersversorgung Sorge zu tragen, die der Höhe nach einer gedachten Nachversicherung zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand entsprochen hätte.

OLG Karlsruhe Urteil 30.09.1999 - 16 UF 150/97 -
32 F 167/96
Rechtsgebiete:BGB, EheG
Vorschriften:BGB § 59, EheG § 242,

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