JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 30.03.2004, Aktenzeichen: 21 U 9/03
| Leitsatz: | 1. Ist als insolvenzrechtlicher Rückgewähranspruch die Zahlung einer Geldsumme geschuldet, so hat der Anfechtungsgegner gemäß §§ 143 Abs. 1 S. 2 InsO, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB auf den zurückzugewährenden Betrag Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. Es kommt hierfür nicht darauf an, ob er tatsächlich Nutzungen in dieser Höhe gezogen hat oder hätte ziehen können. 2. Zinsen, Herausgabe gezogener Nutzungen und Ersatz für schuldhaft nicht gezogene Nutzungen schuldet der Anfechtungsgegner erst ab Entstehung des Rückgewähranspruch mit Insolvenzeröffnung. 3. Der insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch ist von vornherein der Einzelzwangsvollstreckung durch Insolvenzgläubiger entzogen. |
| Rechtsgebiete: | InsO, BGB |
| Vorschriften: | InsO § 143 Abs. 1 S. 2, BGB § 819 Abs. 1, BGB § 818 Abs. 4, BGB § 291, BGB § 288 Abs. 1 S. 2, BGB § 292, BGB § 987, |
| Stichworte: | Verzinsung und Nutzungsherausgabe beim insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruch, |
| Verfahrensgang: | LG Karlsruhe 2 O 657/02 vom 18.06.2003 |
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