JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 30.01.2007, Aktenzeichen: 8 U 143/06
| Leitsatz: | 1. Im leasingtypischen Dreiecksverhältnis ist der Einwand des Leasingnehmers, er habe wegen eines Mangels gegenüber dem Lieferanten den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, mithin sei die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages entfallen, auch nach neuem Schuldrecht nur schlüssig, wenn er nicht nur den Mangel behauptet, sondern -bei Bestreiten der Wirksamkeit des Rücktritts durch den Lieferanten- auch eine entsprechende Klage gegen den Lieferanten erhebt. 2. Die Bestätigung des Leasingnehmers, das Leasingobjekt vertragsgerecht übernommen zu haben, begründet noch keine Anerkennung oder einen Verzicht auf etwaige Einwendungen. Sie stellt nur eine Quittung für die empfangene Leistung dar, die den Aussteller zum Beweis zwingt, wenn er später die Unrichtigkeit der Erklärung geltend machen will. 3. a) Bestätigt der Leasingnehmer der Wahrheit zu wider die vertragsgemäße Aushändigung des Leasingobjektes, ist die hierauf gestützte außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Leasinggeber im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Erklärung den Kaufpreis an den Lieferanten bezahlt hat b) Ein etwa weisungswidriges Verhalten des mit der Weiterleitung der Abnahmeerklärung betrauten Lieferanten muss sich der Leasingnehmer gemäß § 278 BGB wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 313 Abs. 3, BGB § 437 Nr. 2, BGB § 543 Abs. 1, BGB § 543 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | LG Karlsruhe 15 O 91/05 KfH IV vom 06.06.2006 |
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