JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 29.10.2002, Aktenzeichen: 17 U 140/01
| Leitsatz: | 1. Eine Belehrung nach dem VerbrKrG stellt keine ordnungsgemäße Belehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG a.F. dar. 2. Bei Nichtigkeit einer im Juli 1994 erteilen notariellen Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz darf die kreditgewährende Bank, der eine Ausfertigung der notariell beurkundeten Erklärung vorlag, grundsätzlich auf die Wirksamkeit der Vollmacht vertrauen. 3. Realkreditvertrag und finanziertes Grundstücksgeschäft sind weder als wirtschaftliche Einheit anzusehen noch stellen sie ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 VerbrKrG dar. 4. Im Falle eines wirksamen Widerrufs eines Kreditsvertrags nach § 2 Abs. 1; 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F. kann der Kreditgeber gemäß §§ 3, 4 HWiG a.F. Rückzahlung der Darlehensvaluta vom Kreditnehmer verlangen und muss sich nicht auf ein Vorgehen gegen den Partner des finanzierten Geschäfts verweisen lassen, sofern kein Ausnahmetatbestand (verbundenes Geschäft, wirtschaftliche Einheit, Schadensersatzverpflichtung des Kreditgebers) vorliegt. 5. Zum Umfang der Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank beim Erwerb von Wohnungseigentum. |
| Rechtsgebiete: | VerbrKrG, HWiG, BGB |
| Vorschriften: | VerbrKrG § 9 Abs. 1, HWiG § 2 Abs. 1, HWiG § 3 Abs. 1, HWiG § 4 a.F., BGB § 172, BGB § 173, |
| Verfahrensgang: | LG Mannheim 11 O 258/98 vom 05.06.2001 |
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