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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEUrteil vom 29.09.2004, Aktenzeichen: 9 U 39/04 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 9 U 39/04

Urteil vom 29.09.2004


Leitsatz:1. Eine generelle Verpflichtung des gewerblichen Kfz-Vermieters, den unfallgeschädigten Mietinteressenten auf billigere eigene Tarife als den Unfallersatztarif hinzuweisen, besteht nicht.

2. Der Kfz-Vermieter ist nicht verpflichtet, unfallgeschädigte Mietinteressenten vor Vertragsabschluss darauf hinzuweisen, dass die gegnerische Versicherung in der Vergangenheit den Unfallersatztarif des Vermieters der Höhe nach beanstandet hat.

3. Der Kfz-Vermieter muss Mietinteressenten im Unfallersatzgeschäft jedenfalls dann nicht ungefragt auf andere eigene Tarife hinweisen, die günstiger sind als der Unfallersatztarif, wenn unfallgeschädigten Mietwagenkunden nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der Amtsgerichte und des Landgerichts des Bezirks die vom Vermieter abgerechneten Unfallersatztarife zuerkannt werden.

4. Es bleibt offen, ob der Kfz-Vermieter verpflichtet ist, die unfallgeschädigten Mietwagenkunden vor Vertragsabschluss darauf hinzuweisen, dass das geforderte Entgelt über das hinausgeht, was die übereinstimmende Rechtsprechung des Bezirks den Geschädigten an Mietwagenkosten zubilligt.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 276 Abs. 1 a. F. (cic),
Verfahrensgang:LG Freiburg 1 O 131/03
Rechtskraft:ja

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